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Alters­vorsorge

Wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist seit einigen Jahren durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 1 a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) Bestandteil eines jeden Anstellungsvertrages geworden. Sie besteht aber nicht nur aus dem Abschluss von Versicherungen oder dem Beitritt zu einer Unterstützungskasse. Vielmehr ist sie eine komplexe Kombination von Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Zivilrecht, Betriebswirtschaft, Versicherungsmathematik und der Produktwelt.
Dies verdeutlicht die hohe Anforderung an die Beratungsdienstleistung.

Immer mehr Arbeitgebern wird bewusst, dass sie sowohl für die Belegschaftsversorgung als auch für die Behandlung von Sonderfällen detaillierte Regelungen schaffen müssen. Einerseits ein attraktives Vorsorgesystem für die Arbeitnehmer zu haben, andererseits Risiken zu minimieren und den administrativen Aufwand für betriebliche Vorsorgesysteme in Grenzen zu halten.


Weitere Informationen zur bAV

Bis vor einigen Jahren war die betriebliche Altersversorgung (bAV) eine größtenteils arbeitgeberfinanzierte Leistung: mit der Zusage einer bAV ging das Unternehmen eine bindende Verpflichtung gegenüber seinen Beschäftigten ein.

Die Rentenreform von 2001 hat diese Situation grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, jedem Arbeitnehmer Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen.

Die Grundlagen

Zusätzliche Alters­vorsorge muss sein - die gesetzliche Rente ist in vielen Fällen zu knapp für ein angenehmes Leben im Alter. Aus diesem Grund ergänzt die betriebliche Altersversorgung die staatliche Rente.

Mit fünf Prozent ist die betriebliche, also die vom Arbeitgeber organisierte Altersversorgung hierzulande zwar noch ein Nischenprodukt im Gegensatz zu Nachbarländern wie der Schweiz oder Holland. Die jüngste Renten-Reform hat die betriebliche Versorgung aber durch zahlreiche Neuregelungen aufgewertet, um ihren Anteil an der Alters­vorsorge zu stärken.

Gerade bei klein- und mittelständischen Betrieben gibt es echten Bedarf: nur 23 Prozent der Firmen mit bis zu zehn Beschäftigten bieten bisher eine betriebliche Altersversorgung an.

Eigenvorsorge wichtig

Gesetzliche Rente: Leistungskürzungen unvermeidbar
Als Angestellter oder Arbeiter bekommen Sie später eine gesetzliche Rente und auch Beamte erhalten eine Pension vom Staat.

Wegen der ungünstigen Bevölkerungsentwicklung müssen in Zukunft aber immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren - und weitere Leistungskürzungen sind unvermeidbar, damit die gesetzliche Rente finanzierbar bleibt.

Staatliche Förderung für private Vorsorge
Sie müssen also zusätzlich vorsorgen, um im Alter finanziell versorgt zu sein. Zur Privatvorsorge zählen staatlich geförderte Vorsorgeformen wie Riester- oder Rürup-Rente genauso wie die Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung, das Sparguthaben, der Erwerb von Wohneigentum oder von Wertpapieren.

Arbeitnehmer haben Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung
Durch betriebliche Altersversorgung können Arbeitnehmer eine ergänzende Alterssicherung aufbauen. Von der Direktversicherung über die Unterstützungskasse und den Pensionsfonds bis hin zur Direktzusage gibt es verschiedene Formen der "Rente vom Chef" - in vielen Fällen mit staatlicher Förderung.

Alle Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Gehaltsanteilen in eine Betriebsrente. Durch umfangreiche Reformen ist die betriebliche Altersversorgung in den vergangenen Jahren noch attraktiver geworden.

5 Durchführungswege

Die Betriebliche Altersversorgung kann über fünf verschiedene Durchführungswege gestaltet werden:

Betriebsrente direkt vom Chef
Mit einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinen Beschäftigten im Versorgungsfall bestimmte Leistungen zu zahlen - in der Regel eine monatliche Betriebsrente bei Invalidität oder Erreichen der Altergrenze. Bei einer etwaigen Insolvenz des Arbeitgebers sind die Rentenansprüche seiner Arbeitnehmer aus der Direktzusage durch eine spezielle Rückversicherung („Pensions-Sicherungs-Verein“) geschützt.

Unterstützungskassen sind selbstständig und sicher
Unterstützungskassen sind selbständige Versorgungseinrichtungen eines oder mehrerer Unternehmen. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber geleistet, finanziert entweder von ihm selbst oder durch Entgeltumwandlung aus den Bruttogehältern der Arbeitnehmer.

Ähnlich wie bei der Direktzusage gibt es Sicherheiten: bei Insolvenz des Arbeitgebers sind die Betriebsrenten der Beschäftigten durch den so genannten „Pensions-Sicherungs-Verein“ geschützt, an den der Arbeitgeber zu diesem Zweck Beiträge leistet.

Pensionsfonds: flexible Anlage auch für Risikofreudige
Pensionsfonds bieten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein höheres Maß an Flexibilität als die herkömmlichen Modelle betrieblicher Altersversorgung - die eingezahlten Beiträge können bis zu 100 Prozent in Aktien angelegt werden.

Das bietet die Chance auf höhere Renditen, birgt aber auch Risiken, da die Kurse am Aktienmarkt schwanken. Die Ansprüche des Arbeitnehmers bestehen direkt gegenüber dem Pensionsfonds, er kann seine Police bei einem Arbeitgeberwechsel deshalb problemlos mitnehmen.

Die Pensionskasse ist faktisch eine Rentenversicherung
Pensionskassen sind selbständige Versorgungsträger, die wie Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men geführt werden. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen und finanzieren sich durch Einzahlungen ihrer Träger und aus Vermögenserträgen.

Der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers besteht gegenüber der Pensionskasse selbst - nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Deshalb kann er bei einem Firmenwechsel die Betriebsrente problemlos mitnehmen und gegebenenfalls beim neuen Arbeitgeber fortführen. Zusätzlich kann bei Pensionskassen häufig das Risiko vorzeitiger Berufs­unfähig­keit mit abgesichert werden.

Direktversicherung: leicht zu handeln für kleine Arbeitgeber
Direktversicherung: der Arbeitgeber schließt eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung bei einer privaten Lebensversicherung zu Gunsten seines Arbeitnehmers ab - die Verwaltung übernimmt der Lebensversicherer.

Der Aufwand für den Arbeitgeber ist deshalb denkbar gering, eine Direktversicherung ist deshalb auch für Beschäftigte kleiner Unternehmen bestens geeignet. Meist werden die Beiträge vom Arbeitnehmer getragen und fließen per Entgeltumwandlung in die Direktversicherung.

Eine Direktversicherung kann mit Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers auch auf einen neuen Arbeitsplatz übertragen werden. Bietet der Arbeitgeber noch überhaupt keine betriebliche Altersversorgung an, hat der Arbeitnehmer auf jeden Fall Anspruch auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung. Bei welchem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men diese Direktversicherung abgeschlossen wird, kann der Arbeitgeber bestimmen.

Der richtige Vertrag

Betriebsrente, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionkasse, Direktversicherung - es ist schwierig, im Dschungel der Möglichkeiten den richtigen Weg zu finden.

Wenn Sie sich entschlossen haben, über den Betrieb für den Ruhestand vorzusorgen, sollten Sie zunächst prüfen, ob bereits betriebliche Angebote bestehen. Das ist in aller Regel in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst der Fall.

DasThema ist komplex, es gilt viele Details zu beachten. Lassen Sie sich beraten, um Ihre persönliche Situation zu analysieren und die Fülle der angebotenen Produkte zu ver­gleichen.

Info für Arbeitgeber

Arbeitnehmer haben Anspruch auf betriebliche Altersversorgung
Ziel des Gesetzgebers ist es, für jeden Arbeitnehmer Zugang zur betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Seit 2002 haben Arbeitnehmer deshalb einen Rechtsanspruch auf eigenfinanzierte betriebliche Versorgung - als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Beschäftigten auf Wunsch die Möglichkeit bieten, über den Betrieb für das Alter zu sparen.

Als Chef sind Sie zwar nicht verpflichtet, sich an der Alterssicherung Ihrer Beschäftigten finanziell zu beteiligen. Jeder Arbeitnehmer kann aber eine betriebliche Altersversorgung verlangen, sofern er bereit ist, dafür einen Teil seines Gehalts einzusetzen. Dies gilt sogar für Teilzeitkräfte und für geringfügig Beschäftigte.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer ziehen an einem Strang
Will der Arbeitnehmer also beispielsweise aus laufendem Gehalt eine betriebliche Altersversorgung aufbauen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, diesem Wunsch im gesetzlich bestimmten Umfang nachzukommen (Umwandlung von Entgelt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung - das sind 2.904 Euro im Jahr 2015).

Als Arbeitgeber sollte man in jedem Fall aktiv werden und seinen Mitarbeitern frühzeitig ein Angebot zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung machen. So hat man die Möglichkeit, ein Vorsorgesystem einzuführen, das auf Unternehmen und Mitarbeiter gleichermaßen zugeschnitten ist.

Info für Arbeitnehmer

Zusätzliche Alters­vorsorge muss sein, denn die gesetzliche Rente ist in vielen Fällen zu knapp für ein angenehmes Leben im Alter. 

Neben der privaten Alters­vorsorge, beispielsweise durch eine Riester-Rente, kann die betriebliche Altersversorgung die staatlichen Rentenleistungen sinnvoll ergänzen - in vielen Fällen sogar mit staatlicher Förderung.

Ihr Arbeitgeber übernimmt die Abwicklung und ist in Ihrem Auftrag Vertragspartner des Finanzdienstleisters, der die betriebliche Versorgung übernimmt. Als Arbeitnehmer haben Sie ein gesetzliches Recht auf betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung - es wird also ein Teil Ihres Gehalts für Ihre betriebliche Versorgung verwendet.

Viele Arbeitgeber beteiligen sich auch selbst finanziell, in einigen Branchen haben sich die Unternehmen sogar tarifvertraglich verpflichtet, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Beschäftigten zu zahlen.

Die Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung sind sicher
Bei Elternzeiten oder längerer Krankheit können Sie Ihre betriebliche Versorgung aus eigenen Mitteln weiterführen - damit sollen Versorgungslücken vermieden werden. Das bei einem früheren Arbeitgeber erworbene Vorsorgekapital können Sie im Regelfall zum neuen Chef mitnehmen. Ihre betrieblichen Versorgungsansprüche sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt und gehen auch bei einem möglichen Konkurs des Arbeitgebers nicht verloren.


 


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